Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Personenkraftwagen und Motorrädern
§1 Vertragsgegenstand
a. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Personenkraftwagen gegen Entgelt zur Verfügung.
b. Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maaschinen beratend tätig werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
§2 Vertragsabschluß, Vertragsdauer und Preise
a. Der Mietvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter. Auf dem Mietvertrag wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses.
b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen erweitert werden. Auch hier werden jeweils die Ausgabezeiten vermerkt.
c. Es gelten ausschließlich die Preise, welche in der Mietwerkstatt ausgehängt sind. Ausgegebene Preislisten dienen nur als Richtlinie und werden durch die, in der Mietwerkstatt ausgehängte, aktuelle Preisliste ausser Kraft gesetzt.
d. Werden einzelne Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag vermerkt.
e. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände, sowie Erteilung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen, bzw. Materialien (z.B. Motoröl) und Ersatzteilen.
f. Im Falle von Verstößen des Mieters gegen die Obliegenheit zu §4 ist der Vermieter zur Abmahnung berechtigt, der Mieter zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung des Pflichtenverstoßes. Für den Fall grober Pflichtverletzungen ist der Vermieter zur außerordenlichen und sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, dies unabhängig vom konkreten Stand mietseitig veranlasster Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten.
g. Der Rechnugsbetrag ist bei Rechnungserteilung sofort und in bar fällig.
§3 Pflichten des Vermieters
a. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge und Materialien gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
b. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.
§4 Pflichten des Mieters
a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfälltig umzugehen.
b. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
c. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
d. Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten. Das ausgehängte Info-Blatt mit Sicherheitshinweisen ist zu beachten.
e. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu übergeben.
f. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift am Mietvertrag, dass er keine unbefugte Gewerbeausübung (kein Gewerbeschein oder Gewerbeüberschritung) ausführt. Mieter mit Gewerbeschein dürfen unsere Räumlichkeiten benutzen, müssen dies aber bei uns bekann geben und für die geleisteten Dienstleistungen gesetzeskonforme Rechnungen ausstellen und diese ihrer Buchhaltung zuführen.
§5 Haftungsausschlüsse
a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
c. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt §4 Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
d. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Hftung des Vermiwters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
§6 Zahlung
a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar fällig.
b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
d. Der Vermieter ist berechtigt, einen Ausweis bei Mietbeginn zur Hinterlegung zu verlangen.
§7 Erweitertes Pfandrecht
a. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenstände zu.
b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger irel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§8 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
b. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen für Kostenvoranschläge.
§9 Gerichtsstand
a. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§9 Entsorgung
a. Der Mieter erklärt sich mit seiner Unterschrift am Mietvertrag damit einverstanden, dass sämtliche Verbrauchsmaterialien (Altöl, Filter, Bremsbeläge etc.) von Ihm den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend entsorgt werden.
b. Der Vermieter ist diesbezüglich Schad- und Klaglos zu halten.